Seit dem 01.01.2004 müssen
Sie die Steuernummer oder die Umsatzsteuer -
Identifikationsnummer auf Ihren Rechnungen
aufführen. Bei Ihren Kosten- und Lieferantenrechnungen
müssen Sie prüfen, ob Ihre Geschäftspartner dies auch
getan haben, den davon hängt Ihr Vorsteuerabzug ab.
Die Entfernungspauschale
wird zum 1.1.2004 auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent
pro Entfernungskilometer abgesenkt. Die bisherige
Unterscheidung zwischen den ersten zehn Kilometern (36
Cent) und den weiteren Kilometern (40 Cent) entfällt. Bei
Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor
nicht angesetzt werden.
Die
Regelung zur so genannten Halbjahres-AfA wird
gestrichen, stattdessen wird eine monatsgenaue
Abschreibung vorgeschrieben. Das heißt: Im ersten
Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter können nicht mehr
mit der vollen Jahres-AfA als Betriebsausgaben
beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden und für
im zweiten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt
nicht mehr die halbe Jahres-AfA.
Der Eingangssteuersatz
sinkt 2004 auf 16 % (bisher 19,9 %), der Höchstsatz
auf 45 % (bisher 48,5%). Der Grundfreibetrag wird auf 7
664 Euro (2003: 7235 €) erhöht. Der Spitzensatz greift
ab 52 151 Euro (2003: 55 007 €).
Der Arbeitnehmerpauschbetrag
gemäß § 9a Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz wird
von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
Der
bisherige Haushaltsfreibetrag nach § 32 Absatz 7
Einkommensteuergesetz wird abgeschafft. Als Ausgleich
hierfür ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
in § 24b Einkommensteuergesetz vorgesehen. Danach können
Alleinstehende einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308
Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte
abziehen, wenn
sie mit mindestens einem
Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz
eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung
bilden,
das Kind das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
der Steuerpflichtige und
sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz
gemeldet sind.
Geschenkaufwendungen
gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Einkommensteuergesetz sind künftig bis maximal 35 Euro
(bislang: 40 Euro) steuermindernd absetzbar.
Bewirtungskosten
im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Einkommensteuergesetz sind nur noch mit 70 Prozent (statt
bisher 80) der angemessenen Aufwendungen steuerlich
anzusetzen.
Die oben stehenden
Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Durch die Komplexität und ständige Änderungen sind jedoch
jegliche Haftung und Gewähr ausgeschlossen.
Steueränderungen
2004 Walter Lehner | Tel.
08231/958591 | Fax. 08231/958592